Viele Ärztinnen und Ärzte müssen bei einer neuen Beschäftigung auch klären, ob sie sich von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) befreien lassen können. Die Befreiung gilt nicht automatisch für alle Ärztinnen und Ärzte: Entscheidend sind die konkrete Tätigkeit, die Pflichtmitgliedschaften in Kammer und Versorgungswerk sowie ein fristgerechter Antrag.
Für den Antrag gilt eine wichtige Frist: Er muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Bei Ärztinnen und Ärzten läuft das Verfahren elektronisch über das zuständige Versorgungswerk.
Das Wichtigste auf einen Blick
Die Befreiung für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ist in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI geregelt. Sie kann für eine konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit infrage kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu gehören insbesondere eine gesetzlich verpflichtende Mitgliedschaft in der zuständigen Berufskammer und im Versorgungswerk sowie die Pflicht, einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen. Außerdem muss die berufsständische Versorgung Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und für Hinterbliebene vorsehen. Das Gesetz enthält auch eine Stichtagsregelung zur Kammerpflicht: Am Ort der Tätigkeit muss die gesetzliche Pflicht zur Kammermitgliedschaft für die Berufsgruppe grundsätzlich bereits vor dem 1. Januar 1995 bestanden haben. Für spätere Änderungen gibt es besondere Regeln. § 6 SGB VI gesetze-im-internet
Wichtig ist zudem, dass die Tätigkeit berufsspezifisch ist. Nicht jede Stelle, die eine Ärztin oder ein Arzt ausübt, erfüllt automatisch diese Voraussetzung. Bei Forschungs-, Beratungs-, Management- oder Verwaltungstätigkeiten kann es auf die konkreten Aufgaben und die einschlägigen Regelungen ankommen. Die DRV prüft die Beschäftigung daher im Einzelfall. Nachzulesen auf Deutsche Rentenversicherung.
Nein. Sie ist eine wichtige Voraussetzung, begründet aber allein noch keinen Anspruch. Auch die Tätigkeit, für die der Antrag gestellt wird, muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Nein. Zunächst muss überhaupt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, von der eine Befreiung beantragt werden kann. Die Selbstständigkeit als Ärztin oder Arzt führt nicht in jedem Fall automatisch zu einer solchen Pflicht.
Nein. Die Befreiung bezieht sich grundsätzlich auf die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, für die sie erteilt wurde. Befreiung für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke (Deutsche Rentenversicherung)
Der passende Antragsweg hängt davon ab, auf welcher Grundlage eine Befreiung beantragt wird:
| Situation | Antragsweg |
|---|---|
| Ärztliche Beschäftigung mit Pflichtmitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk | Elektronisch über das zuständige Versorgungswerk |
| Minijob mit Rentenversicherungspflicht | Antrag beim Arbeitgeber |
| Selbstständigkeit mit nur einem Auftraggeber | Je nach Voraussetzungen kann das DRV-Formular V0050 infrage kommen |
Für die Befreiung von Ärztinnen und Ärzten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI ist seit dem 1. Januar 2023 der elektronische Weg über das Versorgungswerk vorgeschrieben. Ein Papierantrag direkt bei der DRV ist dafür nicht der richtige Weg. Das Versorgungswerk leitet den Antrag samt erforderlichen Bestätigungen weiter; die Entscheidung trifft die DRV (vgl. Deutsche Rentenversicherung).
Das Formular V0050 ist nicht für angestellte Ärztinnen und Ärzte mit Versorgungswerk gedacht. Es betrifft bestimmte selbstständig Tätige mit nur einem Auftraggeber, die rentenversicherungspflichtig sind und die Voraussetzungen für eine Befreiung nach den dafür geltenden Sonderregeln erfüllen. Zum Online-Fragebogen V0050.
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Rufen Sie das Mitgliederportal oder das elektronische Antragsverfahren Ihres zuständigen Versorgungswerks auf. Dort geben Sie die erforderlichen Informationen zu Ihrer Person, Ihrer Mitgliedschaft und Ihrer Beschäftigung an. Das Versorgungswerk bestätigt die relevanten Angaben und leitet den Antrag elektronisch an die DRV weiter. deutsche-rentenversicherung
Geben Sie die tatsächliche Tätigkeit und Ihre Aufgaben möglichst verständlich und präzise an. Eine pauschale Angabe wie „Arzt“ ist nicht immer ausreichend; eine englische Stellenbezeichnung sollte ebenfalls nicht ohne Erläuterung stehen bleiben. Entscheidend ist, dass die ausgeübten Aufgaben nachvollziehbar sind und zum Antrag passen.
Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder Mitgliedsbescheinigungen müssen nicht in jedem Fall als Anlage eingereicht werden. Halten Sie solche Unterlagen bereit und reichen Sie sie ein, wenn das Versorgungswerk oder die DRV sie anfordert.
Speichern Sie die elektronische Eingangsbestätigung mit dem Eingangsdatum. Sie ist wichtig, um im Zweifel nachweisen zu können, dass der Antrag rechtzeitig beim Versorgungswerk eingegangen ist. Warten Sie mit dem Antrag nicht, bis alle Unterlagen gesammelt sind, wenn dadurch die Frist gefährdet wird.
Hinweis zum Bewertungsmodul auf der Seite: Das derzeitige Platzhalter-Modul sollte nur bleiben, wenn es mit echten, freigegebenen Kundenbewertungen ersetzt wird. Andernfalls besser entfernen.
Die Frist beginnt mit dem Start der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt, kann die Befreiung ab Tätigkeitsbeginn wirken. Für das elektronische Verfahren ist der Eingang des Antrags beim Versorgungswerk maßgeblich, nicht der spätere Eingang bei der DRV oder der Zeitpunkt des Bescheids. gesetze-im-internet
Wird die Frist versäumt, wirkt eine bewilligte Befreiung grundsätzlich erst ab dem Eingang des Antrags. Für den Zeitraum davor können Beiträge an die DRV und an das Versorgungswerk anfallen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht automatisch erstattet oder in das Versorgungswerk übertragen.
Die Befreiung ist grundsätzlich auf die konkrete Beschäftigung bezogen. Bei einem neuen Arbeitgeber ist daher im Regelfall ein neuer Antrag erforderlich. Auch bei einer wesentlichen Änderung der Aufgaben innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses sollte geprüft werden, ob ein neuer Antrag notwendig ist. Für einen neuen Antrag gilt erneut die Dreimonatsfrist ab Beginn der neuen Beschäftigung. deutsche-rentenversicherung
Für die konkret befreite Tätigkeit werden keine Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Bereits erworbene Ansprüche aus früheren Beitragszeiten gehen dadurch nicht automatisch verloren; die Beiträge werden aber auch nicht automatisch auf das Versorgungswerk übertragen.
Die Leistungen und Voraussetzungen der berufsständischen Versorgungswerke unterscheiden sich. Teilzeit, Elternzeit, längere Unterbrechungen oder ein Wechsel in eine andere Tätigkeit können die eigene Versorgung beeinflussen. Prüfen Sie deshalb, wie sich Ihre Beiträge und Ansprüche im Versorgungswerk und gegebenenfalls in anderen Versorgungssystemen entwickeln.
Checkliste vor dem Absenden
Wird der Antrag bewilligt, wirkt die Befreiung grundsätzlich erst ab dem Eingang beim Versorgungswerk. Für den davorliegenden Zeitraum können Beiträge an die DRV und das Versorgungswerk anfallen.
Im Regelfall ja. Die Befreiung gilt grundsätzlich für die konkrete Beschäftigung, für die sie erteilt wurde. Bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit sollte ebenfalls geprüft werden, ob ein neuer Antrag nötig ist. Information für Mitglieder berufsständischer Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung.
Nein. Für die Befreiung aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk läuft der Antrag elektronisch über das Versorgungswerk. V0050 betrifft bestimmte rentenversicherungspflichtige Selbstständige mit nur einem Auftraggeber. Befreiungsantrag V0050.
Nein. Eine automatische Übertragung findet nicht statt. Ob im Einzelfall eine Beitragserstattung möglich ist, muss gesondert geprüft werden.
Telefonisch, persönlich oder online für dich da
Alternativ und zeitsparend ist die Online-Terminvereinbarung für eine Video-Beratung, ein Telefonat (wir rufen dich zu einer gewünschten Zeit an) oder vor Ort in Freiburg.
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für Ärztinnen und Ärzte möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkrete Tätigkeit erfüllt sind. Der Antrag wird elektronisch über das zuständige Versorgungswerk gestellt. Besonders wichtig ist, dass er innerhalb von drei Monaten nach Tätigkeitsbeginn dort eingeht.
Bei einem Stellenwechsel oder einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit sollten Sie prüfen, ob ein neuer Antrag erforderlich ist. Wer unsicher ist, kann sich bei DOC Supporter zur Vollständigkeit der Angaben und zur Einordnung der eigenen Versorgungssituation beraten lassen.
Mehr zu Altersvorsorge, Vermögensaufbau und Rente für Ärztinnen und Ärzte
Über den Autor
Michael Schreiber
Gründer von DOC Supporter · Versicherungsmakler & Finanzanlagenfachmann
Michael Schreiber ist Gründer von DOC Supporter und Autor zahlreicher Fachbeiträge zur Absicherung von Ärztinnen und Ärzten. Seit 2006 berät er als Versicherungsmakler und Finanzanlagenfachmann - fachlich fundiert durch sein BWL-Studium an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, vor allem aber mit dem Anspruch, Medizinern ehrliche, unabhängige Orientierung zu geben. Sein Antrieb: Beratung, die wirklich dem Kunden dient. Privat ist er begeisterter Sportler, Hörbuch-Enthusiast und Vater von drei Töchtern.
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