Altersvorsorge­depot für Ärzte: Förderung und Risiken

Stand: 27. September 2026. Das Altersvorsorgedepot für Ärzte soll ab dem 1. Januar 2027 eine neue Möglichkeit der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge bieten. Es ermöglicht Anlagen am Kapitalmarkt ohne verpflichtende Beitragsgarantie.

Arzt prüft zu Hause am Tablet die langfristige Altersvorsorge und Geldanlage - Frage: Gibt es ein besonderes Altersvorsorgedepot für Ärzte?

Das Wichtigste auf einen Blick

Für Ärztinnen und Ärzte sind vor allem zwei Fragen entscheidend: Bin ich förderberechtigt – insbesondere als Mitglied eines Versorgungswerks? Und passt ein langfristig gebundenes, schwankendes Kapitalanlageprodukt zu meiner übrigen Altersvorsorge?

Die kurze Antwort: Viele Ärzte können grundsätzlich förderberechtigt sein, aber nicht allein deshalb, weil sie Ärzte sind. Bei Pflichtmitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerks ist eine fristgerechte Einwilligung zur Datenübermittlung wichtig. Ob sich das Depot lohnt, hängt außerdem von Zulagen, Kinderzulagen, Steuersituation, Kosten, Anlagehorizont und Liquiditätsbedarf ab. Das Altersvorsorgedepot ist eine mögliche Ergänzung – kein Ersatz für das Versorgungswerk und kein Produkt, das für jede ärztliche Laufbahn automatisch passt.

Was ist das Altersvorsorgedepot?

Ein Altersvorsorgedepot ist ein zertifizierter Vertrag für die geförderte private Altersvorsorge. Das angesparte Vermögen wird nach den Vertragsregeln am Kapitalmarkt investiert, zum Beispiel in Fonds oder ETFs, soweit diese für den Vertrag zugelassen sind. Anders als bei einem Garantieprodukt muss ein Depot ohne Garantie die eingezahlten Beiträge zum Beginn der Auszahlungsphase nicht erhalten. Der Wert kann daher zwischenzeitlich und auch zum Rentenbeginn unter den eingezahlten Beträgen liegen.

Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 27. März 2026 vom Bundestag beschlossen, am 8. Mai 2026 vom Bundesrat gebilligt und am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Produkte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Der gesetzliche Starttermin ist aber keine Garantie dafür, dass jeder Anbieter sein konkretes Produkt am ersten Tag bereitstellt. Gesetzestext im Bundesgesetzblatt · Informationen der Bundesregierung zur Reform

Bestehende Riester-Verträge werden nicht automatisch in ein neues Altersvorsorgedepot umgewandelt. Sie können grundsätzlich fortgeführt werden. Vor einer Kündigung, Beitragsfreistellung oder Übertragung sollten die jeweiligen Vertragsbedingungen und die gesetzlich vorgesehenen Wechselmöglichkeiten einzeln geprüft werden. Für Neuabschlüsse nach dem bisherigen Riester-Modell endet die Möglichkeit grundsätzlich mit dem Übergang zum neuen System. BMF-FAQ zur Reform

01Eigenbeitrag

Sie zahlen regelmäßig ein. Für die Grundzulage sind grundsätzlich mindestens 120 € eigener Jahresbeitrag nötig.

02Staatliche Zulagen

Bis zu 540 € Grundzulage jährlich, plus mögliche Kinderzulage und einmaliger Berufseinsteigerbonus.

03Ansparen am Kapitalmarkt

Beiträge und Zulagen werden angelegt. Ohne Garantie schwankt der Depotwert; Kosten mindern das Ergebnis.

04Auszahlung im Alter

Grundsätzlich ab 65: bis zu 30 % Einmalentnahme, der Rest als Auszahlplan mindestens bis 85 oder als lebenslange Rente.

Der 1,0-%-Kostendeckel gilt für das Standardprodukt, nicht automatisch für jedes Altersvorsorgedepot. Rechtsstand der Angaben: September 2026.

Welche Produktformen gibt es?

Die Reform ermöglicht Altersvorsorgeverträge ohne Garantie und Garantieprodukte mit unterschiedlichen Sicherungsniveaus. Bei Garantieprodukten können zum Beginn der Auszahlungsphase – je nach Vertragsform – 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge vorgesehen sein. Eine höhere Garantie kann die Renditechancen begrenzen; sie beseitigt nicht jedes Risiko.

Zusätzlich muss es ein standardisiertes Produkt mit vereinfachten Anlagevorgaben geben. Für dieses Standardprodukt gilt ein gesetzlicher Höchstwert von 1,0 Prozent Effektivkosten pro Jahr. Dieser Kostendeckel gilt nicht pauschal für alle individuell gestalteten Altersvorsorgedepots. Ein mögliches öffentlich angebotenes Standardprodukt ist außerdem von dem standardisierten Produkt zu unterscheiden, das Anbieter nach den gesetzlichen Vorgaben anbieten müssen. Prüfen Sie vor Abschluss, welches konkrete Produkt tatsächlich verfügbar ist und welche Kosten im Produktinformationsblatt ausgewiesen werden. BMF-FAQ: Produktformen und Kosten

Wer ist als Arzt förderberechtigt?

Für die Förderberechtigung kommt es auf den persönlichen Status an – nicht auf die Berufsbezeichnung. Nach der Reform kommen insbesondere folgende Konstellationen in Betracht:

Unsicher, ob Sie als Mitglied im Versorgungswerk förderberechtigt sind? Wir prüfen Ihre Ausgangslage gemeinsam mit Ihnen.

Ein angestellter Arzt kann je nach Versicherungsstatus sowohl über die gesetzliche Rentenversicherung als auch als Pflichtmitglied des Versorgungswerks einzuordnen sein. Wer von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist, sollte deshalb nicht automatisch annehmen, von der Förderung ausgeschlossen zu sein. Umgekehrt begründet eine Kammermitgliedschaft allein nicht zwingend die Förderberechtigung: Entscheidend ist insbesondere die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und die ordnungsgemäße Datenmeldung.

Für Pflichtmitglieder im Versorgungswerk ist die Einwilligung praktisch besonders wichtig. Klären Sie, wo und in welcher Form sie abgegeben werden muss und bis wann sie für das jeweilige Beitragsjahr vorliegen muss. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt oder die nötige Einwilligung versäumt, sollte nicht mit einer Zulage für dieses Jahr kalkulieren. Maßgeblich sind die individuellen Voraussetzungen und das Zulageverfahren. BMF-FAQ: Förderberechtigung

Wie hoch sind Grundzulage und Kinderzulage?

Die neue Grundzulage richtet sich nach dem eigenen Jahresbeitrag. Für die ersten 360 Euro gibt es 50 Cent Zulage je eingezahltem Euro. Für weitere Beiträge bis zu insgesamt 1.800 Euro sind es 25 Cent je Euro. Die maximale Grundzulage beträgt damit 540 Euro pro Jahr.

Grundzulage nach eigenem Jahresbeitrag

Eigener JahresbeitragGrundzulageEigenaufwand nach Grundzulage*
120 €60 €60 €
360 €180 €180 €
1.800 €540 €1.260 €

* Vereinfachte Rechnung ohne Kinderzulage, zusätzlichen Steuervorteil, Kosten und mögliche Besonderheiten im Einzelfall. Für die Grundzulage ist grundsätzlich ein eigener Jahresbeitrag von mindestens 120 Euro erforderlich.

Für ein kindergeldberechtigtes Kind kann ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 Prozent auf die ersten 300 Euro Eigenbeitrag erhalten – höchstens 300 Euro pro Kind und Jahr. Bei zwei Kindern kann die Gesamtzulage bei einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro damit bis zu 1.140 Euro betragen: 540 Euro Grundzulage plus bis zu 600 Euro Kinderzulage. Die genaue Zuordnung und Anspruchsvoraussetzung sollte vor der Beitragsplanung geprüft werden.

Für junge Ärzte und Medizinstudierende kann der einmalige Berufseinsteigerbonus interessant sein: Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann zusätzlich einmalig 200 Euro erhalten. Die Zulagenregeln und Beispiele erläutert das Bundesfinanzministerium.

Einzahlung, Sonderausgaben­abzug und Besteuerung

Die jährliche Einzahlung in einen Altersvorsorgevertrag ist gesetzlich auf 6.840 Euro begrenzt. Für die Grundzulage werden davon höchstens 1.800 Euro Eigenbeitrag berücksichtigt. Eine Einzahlung oberhalb von 1.800 Euro erhöht daher nicht die Grundzulage. Auch der Sonderausgabenabzug ist begrenzt: Nach der BMF-Information können künftig höchstens 1.800 Euro zuzüglich des Zulageanspruchs angesetzt werden. Eine Einzahlung bis 6.840 Euro bedeutet also nicht, dass der gesamte Betrag zusätzlich steuerlich absetzbar wäre.

Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob der Sonderausgabenabzug über die Zulagen hinaus einen zusätzlichen Steuervorteil bringt. Zulage und zusätzlicher Steuervorteil sind deshalb nicht einfach zwei vollständig addierbare Förderbeträge. Während der Ansparphase werden Erträge und Wertsteigerungen im Altersvorsorgevertrag nicht laufend besteuert. Die Leistungen in der Auszahlungsphase werden grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Ob dieser im Ruhestand niedriger ist als während der Berufstätigkeit, lässt sich nicht pauschal vorhersagen – bei Ärzten hängt das unter anderem von Versorgungswerk, Praxis- oder Nebeneinkünften und weiteren Alterseinkünften ab. BMF-FAQ: Zulagen und Besteuerung

Für Ärztinnen und Ärzte mit Versorgungswerk ist die steuerliche Gesamtbetrachtung besonders wichtig: Beiträge zum Versorgungswerk und weitere Einkünfte können die Wirkung zusätzlicher Vorsorgebeiträge beeinflussen. Auch bei einer Basisrente (Rürup-Rente) sollte nicht allein auf den Grenzsteuersatz geschaut werden. Beiträge zum Versorgungswerk werden bei der steuerlichen Höchstgrenze der Basisversorgung berücksichtigt; dadurch kann der noch verfügbare Abzugsrahmen für eine zusätzliche Basisrente kleiner sein.

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Wie kommt man später an das Kapital?

Das Altersvorsorgevermögen ist für die Altersvorsorge bestimmt und nicht wie ein gewöhnliches Depot jederzeit frei verfügbar. Die Auszahlungsphase beginnt grundsätzlich frühestens mit 65. Zum Beginn kann ein Teil des Kapitals – bis zu 30 Prozent – als Einmalbetrag entnommen werden. Für das verbleibende Kapital sieht das Gesetz je nach Vertragsgestaltung eine lebenslange Rente oder einen Auszahlungsplan vor, der mindestens bis zum 85. Lebensjahr laufen muss.

Eine Auszahlung vor dem regulären Beginn ist nicht mit einer freien Entnahme aus einem normalen Wertpapierdepot gleichzusetzen. Eine förderschädliche Verwendung kann zur Rückzahlung von Zulagen und zur Rückabwicklung steuerlicher Vorteile führen. Für bestimmte gesetzlich geregelte Zwecke, insbesondere im Zusammenhang mit selbst genutztem Wohneigentum, gelten Ausnahmen. Prüfen Sie die konkrete Verwendung und ihre Folgen vorab; altersgerechter Umbau, Kauf und Finanzierung haben jeweils eigene Voraussetzungen.

Beitragsreduzierung oder Beitragsstopp können je nach Vertrag möglich sein. Sie führen aber dazu, dass für das betreffende Jahr weniger oder keine Zulage anfällt; für die Grundzulage ist grundsätzlich der jährliche Mindestbeitrag von 120 EUR zu beachten. Pausen sind daher kein Grund, den Vertrag ungeprüft einzurichten: Ärzte in Elternzeit, Teilzeit, Weiterbildung oder mit schwankenden Praxiseinkünften sollten vorab klären, ob sie den vorgesehenen Beitrag langfristig tragen können.

Kosten: Was sollten Ärzte vergleichen?

Beim gesetzlichen Standardprodukt dürfen die Effektivkosten höchstens 1,0 Prozent pro Jahr betragen. Das ist ein gesetzlicher Höchstwert, kein Qualitätsurteil und keine Aussage darüber, dass alle Produkte so viel kosten oder gleichermaßen günstig sind. Bei individuellen Depots ohne Garantie gilt dieser Deckel nicht automatisch.

Vergleichen Sie im Produktinformationsblatt die Effektivkosten und die zugrunde liegenden Kostenpositionen. Dazu können beispielsweise Vertrags- und Verwaltungskosten, Fondskosten sowie Transaktionskosten gehören. Eine niedrige laufende Fondskostenquote allein sagt nicht zwingend, wie teuer der gesamte Vertrag ist. Zum Rechtsstand dieses Artikels sollten konkrete Produktkosten erst anhand veröffentlichter Anbieterunterlagen bewertet werden; unverbindliche Ankündigungen ersetzen diese nicht.

Vereinfachte Beispielrechnung zum Kosteneffekt: Bei 1.800 Euro Jahresbeitrag über 30 Jahre und einer angenommenen konstanten Bruttorendite von 5 Prozent pro Jahr ergibt ein vereinfachtes Modell mit 0,1 Prozent Kosten rund 117.600 Euro Endkapital. Bei 0,6 Prozent Kosten wären es rund 108.000 Euro – etwa 8 Prozent weniger. Angenommen sind Beiträge jeweils am Jahresende und eine vereinfachte jährliche Renditeminderung durch Kosten; Steuern, tatsächlicher Renditeverlauf und weitere Produktdetails sind nicht berücksichtigt. Das ist keine Prognose. In der Realität verlaufen Kapitalmarktrenditen nicht gleichmäßig.

Altersvorsorgedepot-Rechner: Beispielrechnung für Ärzte

Mit dem Rechner können Sie eine vereinfachte Beispielrechnung erstellen: Wie entwickeln sich Eigenbeitrag, Zulagen und Kosten bis zum Auszahlungsbeginn – und welche monatliche Auszahlung ergäbe sich daraus rechnerisch? Passen Sie Alter, Beitrag, Kinderzahl und die Annahmen zu Rendite, Kosten und Inflation an. Die Ergebnisse sind keine Prognose und ersetzen keine individuelle Beratung.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung und Rechenbeispiele finden Sie auf der Seite Altersvorsorgedepot-Rechner in unseren DOC Supporter Tools.

Geschätztes Depotguthaben zum Auszahlungsbeginn · vor Steuern–
Laufende Zulagen pro Jahr–
Eigenaufwand nach Zulagen pro Monat–
Depotwert in heutiger Kaufkraft–
Ansparzeit–
Grundzulage pro Jahr– Kinderzulage pro Jahr– Einmaliger Bonus im ersten Jahr– Eigener Jahresbeitrag–
Beispiel-Auszahlplan bis zum 85. Geburtstag–

Zulagen werden in dieser Beispielrechnung als erreichbar angenommen.

Vereinfachte Modellrechnung nach Rechtsstand September 2026. Keine Renditegarantie, Steuerberechnung oder Anbieterempfehlung. Zulagen, Förderberechtigung, Kosten und Besteuerung im Einzelfall prüfen. Der 1,0-%-Kostendeckel gilt nur für das Standardprodukt. Die Beispielauszahlung unterstellt gleichbleibende Rendite bis 85 und ist weder garantiert noch lebenslang.

Welche Risiken hat das Altersvorsorgedepot?

Altersvorsorgedepot, freies Depot, Basisrente oder private Rentenversicherung?

Vorsorgebausteine im Vergleich

BausteinMöglicher VorteilZu beachten
AltersvorsorgedepotZulagen, mögliche zusätzliche Steuerentlastung und keine laufende Besteuerung der Erträge in der AnsparphaseKapitalbindung, nachgelagerte Besteuerung, Marktrisiko ohne Garantie; Standard-Kostendeckel gilt nicht für jedes Produkt
Freies WertpapierdepotHohe Flexibilität bei Sparrate, Anlage und EntnahmeKeine Zulagen; Besteuerung nach den Regeln für Kapitalerträge; disziplinierte eigene Entnahmeplanung nötig
Basisrente (Rürup)Kann bei passender Steuer- und Einkommenssituation steuerlich interessant sein; lebenslange RentenzahlungKapital normalerweise nicht frei verfügbar; Versorgungswerksbeiträge können den steuerlichen Höchstrahmen mit ausschöpfen
Private RentenversicherungJe nach Tarif planbare oder garantierte Rentenleistungen und vertragliche OptionenKosten, Garantien und steuerliche Behandlung unterscheiden sich stark nach Tarif und Auszahlungsform
VersorgungswerkZentrale berufsständische Altersversorgung für viele ÄrzteIndividuelle Anwartschaft, Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsleistungen sowie weitere Vorsorgebausteine separat prüfen

Das Altersvorsorgedepot kann besonders interessant sein, wenn eine Ärztin oder ein Arzt förderberechtigt ist, die Zulagen vollständig nutzen kann, einen langen Anlagehorizont hat und auf das Kapital vor dem Ruhestand voraussichtlich nicht zugreifen muss. Kinderzulagen und der Berufseinsteigerbonus können die Förderrechnung verändern. Für Ärzte mit hoher Steuerbelastung ist dagegen entscheidend, ob der Sonderausgabenabzug tatsächlich zusätzlichen Nutzen bringt und wie viel steuerlicher Spielraum nach Beiträgen zum Versorgungswerk verbleibt.

Ein freies Depot kann besser passen, wenn Flexibilität, individuelle Entnahme oder kurzfristige Verfügbarkeit im Vordergrund stehen. Eine Basisrente oder private Rentenversicherung kann andere Ziele erfüllen, bringt aber eigene Einschränkungen, Kosten und steuerliche Regeln mit. Sinnvoll ist deshalb kein pauschales „Depot gegen Rürup“, sondern ein Vergleich der Nettoleistungen, Risiken, Kosten, Verfügbarkeit und Hinterbliebenenregelungen innerhalb der gesamten Vorsorgeplanung. Einen Überblick über alle Bausteine finden Sie auf unserer Seite Altersvorsorge für Ärzte.

Checkliste für Ärzte vor dem Abschluss

  1. Bin ich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, Pflichtmitglied im Versorgungswerk oder als Selbstständiger über meine Einkünfte förderberechtigt?

  2. Muss ich für die Datenmeldung an die ZfA eine Einwilligung gegenüber meinem Versorgungswerk abgeben – und bis wann?

  3. Welcher Jahresbeitrag ist realistisch, auch während Elternzeit, Teilzeit oder schwankender Praxiseinnahmen?

  4. Habe ich Kinder, für die eine Kinderzulage beansprucht werden kann, und welchem Elternteil wird sie zugeordnet?

  5. Erhalte ich den Berufseinsteigerbonus, wenn ich zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 bin?

  6. Wie hoch sind die Effektivkosten des konkreten Vertrags, und gilt der gesetzliche 1-Prozent-Deckel für genau dieses Produkt?

  7. Wie viel Geld kann ich bis mindestens 65 entbehren, ohne meine Rücklagen für Beruf, Familie und Praxis zu gefährden?

  8. Wie ergänzt das Depot meine Anwartschaft im Versorgungswerk und vorhandene private Vorsorge?

FAQ - Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot für Ärzte

Sind Ärzte im Versorgungswerk ab 2027 förderberechtigt?

Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks können grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt sein. Dafür müssen sie die vorgeschriebene schriftliche oder elektronische Einwilligung zur Datenübermittlung fristgerecht erteilen. Die Förderberechtigung folgt nicht allein aus der ärztlichen Tätigkeit oder einer Kammermitgliedschaft.

Die maximale Grundzulage beträgt 540 EUR pro Jahr. Für kindergeldberechtigte Kinder können bis zu 300 EUR Kinderzulage je Kind hinzukommen. Zusätzlich kann für Berechtigte unter 25 zu Beginn des Beitragsjahres einmalig ein Berufseinsteigerbonus von 200 EUR vorgesehen sein.

Das Gesetz ermöglicht Anbietern, neue Altersvorsorgeprodukte ab dem 1. Januar 2027 anzubieten. Ob ein bestimmtes Produkt an diesem Tag bereits abgeschlossen werden kann, hängt vom jeweiligen Anbieter und der konkreten Umsetzung ab.

Eine freie vorzeitige Entnahme ist grundsätzlich nicht wie bei einem normalen Depot vorgesehen. Eine förderschädliche Auszahlung kann Zulagen und Steuervorteile kosten. Für bestimmte gesetzlich geregelte Zwecke, etwa im Rahmen der Eigenheimförderung, gibt es Ausnahmen mit eigenen Voraussetzungen.

Nicht grundsätzlich. Das Altersvorsorgedepot kann durch Zulagen und Steuerstundung punkten, ist aber weniger flexibel und wird im Alter nachgelagert besteuert. Ein freies ETF-Depot bietet mehr Verfügbarkeit, aber keine Zulagen. Entscheidend ist ein Vergleich nach Kosten, Steuern, Zulagen, Risiko und geplantem Zugriff auf das Kapital.

Telefonisch, persönlich oder online für Sie da

Alternativ ist eine Video-Beratung, ein Telefonat (wir rufen Sie zu einem Wunschtermin zurück) oder ein Termin vor Ort in Freiburg möglich. Termin über die Kontaktseite.

Aerztin

Fazit: Förderung prüfen, aber die Gesamtvorsorge im Blick behalten

Das Altersvorsorgedepot erweitert ab 2027 die Möglichkeiten der geförderten privaten Altersvorsorge. Für Ärzte ist die Förderberechtigung über das Versorgungswerk besonders relevant: Pflichtmitglieder können grundsätzlich dazugehören, müssen aber die Datenübermittlung korrekt und fristgerecht ermöglichen. Die Grundzulage von bis zu 540 Euro und mögliche Kinderzulagen sind konkret berechenbar; der tatsächliche Nutzen hängt jedoch auch von Steuern, Kosten, Anlagerisiko und Kapitalbindung ab.

Vor allem sollte das Depot nicht isoliert betrachtet werden. Prüfen Sie, wie es zu Ihrer Anwartschaft im Versorgungswerk, einem freien Depot, einer Basisrente und Ihren verfügbaren Rücklagen passt. Bei DOC Supporter ordnen wir solche Vorsorgebausteine für Ärzte in die persönliche Situation ein – transparent und ohne die Annahme, dass ein gefördertes Produkt automatisch die beste Lösung ist. Eine Beratung sollte mit einer Bestandsaufnahme beginnen, nicht mit einem Produktabschluss.

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Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge – Zulagen, Förderberechtigung, Besteuerung, Einzahlungen und Produktformen.

  2. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 156 – verkündet am 29. Mai 2026.

  3. Deutscher Bundestag: Bundestag beschließt das Altersvorsorgedepot – Beschluss am 27. März 2026 und Änderungen im parlamentarischen Verfahren.

  4. Bundesregierung: Private Altersvorsorge wird attraktiver – Zeitplan, Produktstart und Überblick zur Reform.

Ebenfalls wichtig: Geldanlage für Ärzte.

Artikel zuletzt geändert: 23. Oktober 2026