Als niedergelassener Arzt tragen Sie Verantwortung für Ihre Patienten, Ihre Praxis und Ihr Team. Ein Behandlungsfehler, eine unzureichende Aufklärung oder ein Schaden in den Praxisräumen kann schnell hohe finanzielle Forderungen auslösen.
Eine passende Berufshaftpflichtversicherung schützt Sie vor berechtigten Schadenersatzansprüchen und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Entscheidend ist nicht nur die Versicherungssumme, sondern vor allem, dass der Vertrag zu Ihrer Fachrichtung, Ihren Behandlungsmethoden und Ihrer Praxisorganisation passt.
Das Wichtigste auf einen Blick
Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Ärzte vor den finanziellen Folgen ihrer beruflichen Tätigkeit. Patienten können Schadenersatz verlangen, wenn sie der Auffassung sind, dass durch eine fehlerhafte Behandlung, eine unzureichende Aufklärung oder eine Verletzung der Sorgfaltspflichten ein Schaden entstanden ist.
Der Versicherer prüft zunächst, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist. Ist sie unbegründet, übernimmt die Berufshaftpflicht die Abwehr der Ansprüche – gegebenenfalls auch die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens. Sind die Ansprüche berechtigt, zahlt der Versicherer im Rahmen des Vertrags für den entstandenen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden.
Der Versicherungsschutz ist damit mehr als eine reine Zahlung im Schadenfall: Er umfasst auch die professionelle Prüfung und Abwehr von Ansprüchen. Maßgeblich sind immer die vereinbarten Versicherungsbedingungen und die konkrete Tätigkeit in Ihrer Praxis.
Ein Schaden kann beispielsweise entstehen durch:
Diese Beispiele dienen der Einordnung. Ob und in welchem Umfang ein konkreter Schaden versichert ist, hängt vom Vertrag, der vereinbarten Tätigkeit und den Versicherungsbedingungen ab.
Eine Praxis ist kein statischer Arbeitsplatz. Mit der Niederlassung verändern sich die Risiken: Sie behandeln eigenverantwortlich, beschäftigen möglicherweise Mitarbeiter, organisieren Abläufe und tragen zusätzlich Verantwortung für Räume, Geräte und Kooperationen.
Bei der Berufshaftpflicht darf deshalb nicht nur der Eintrag „Arzt“ im Antrag stehen. Der Versicherungsschutz sollte das tatsächliche Tätigkeitsprofil abbilden. Dazu gehören insbesondere Ihre Fachrichtung, die angebotenen Untersuchungen und Behandlungen sowie besondere Verfahren und Zusatzqualifikationen.
Eine internistische Praxis mit Ultraschalldiagnostik benötigt beispielsweise eine andere Tätigkeitsbeschreibung als eine chirurgische, gynäkologische, dermatologische oder ästhetische Praxis. Auch ambulante Operationen, Laserbehandlungen, Injektionen, Sedierungen, Röntgen- oder Strahlentätigkeiten und Behandlungen außerhalb der Praxis können für die Risikobewertung relevant sein.
Merksatz: Versichert sein sollte nicht nur Ihre Berufsbezeichnung, sondern die Tätigkeit, die Sie tatsächlich ausüben.
Lassen Sie Ihre Fachrichtung und alle wesentlichen Behandlungsschwerpunkte vollständig erfassen. Melden Sie neue Verfahren, zusätzliche Qualifikationen und Erweiterungen des Leistungsspektrums frühzeitig an den Versicherer.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen unter anderem:
ästhetische und kosmetische Eingriffe,
Laser- und Lichtbehandlungen,
Geburtshilfe,
Strahlen- und Röntgendiagnostik,
Telemedizin und Videosprechstunden,
Hausbesuche und Behandlungen außerhalb der Praxis,
Gutachten, Beratungen und Lehrtätigkeiten.
Nicht jede Tätigkeit ist automatisch in gleichem Umfang versichert. Im Zweifel sollte vor der Aufnahme einer neuen Leistung eine schriftliche Bestätigung des Versicherers eingeholt werden.
Die Versicherungssumme sollte zur Größe und zum Risikoprofil Ihrer Praxis passen. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Zahl der behandelten Patienten, die Art der Eingriffe, die Zahl der Ärzte und Mitarbeiter sowie mögliche besonders hohe Personenschäden.
Eine hohe Versicherungssumme allein macht einen Vertrag jedoch nicht automatisch passend. Wichtig ist auch, ob sie je Versicherungsfall oder mehrfach pro Versicherungsjahr zur Verfügung steht und ob für einzelne Leistungen niedrigere Sublimits gelten.
In vielen Praxen arbeiten angestellte Ärzte, Assistenzpersonal, medizinische Fachangestellte oder externe Kräfte. Der Vertrag sollte klar regeln, welche Personen in welcher Funktion mitversichert sind.
Prüfen Sie insbesondere:
Die persönliche Haftung einzelner Mitarbeiter und die Haftung des Praxisinhabers können rechtlich unterschiedlich bewertet werden. Eine klare vertragliche Regelung verhindert Lücken und Missverständnisse.
Bei einer gemeinsamen Praxis muss feststehen, wer Versicherungsnehmer ist und welche Personen sowie Gesellschaftsformen eingeschlossen sind. Das gilt insbesondere für Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Kooperationen mit anderen Leistungserbringern.
Wichtig sind unter anderem:
Eine private Berufshaftpflicht des einzelnen Arztes ersetzt nicht automatisch die Prüfung der betrieblichen und gesellschaftsbezogenen Haftung der Praxis.
Ansprüche können auch längere Zeit nach einer Behandlung erhoben werden. Deshalb sollte beim Vertragsabschluss und bei einem Versichererwechsel geprüft werden, wie Nachhaftung und zeitliche Zuordnung von Schadenfällen geregelt sind.
Bevor eine bestehende Police gekündigt wird, sollten Sie klären:
Eine Kündigung ohne vorherige Prüfung kann zu unnötigen Deckungslücken führen.
Die Begriffe werden im Alltag häufig vermischt, bezeichnen aber unterschiedliche Risikobereiche.
Sie bezieht sich auf Schadenersatzansprüche aus der ärztlichen und fachlichen Tätigkeit – zum Beispiel wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers oder einer unzureichenden Aufklärung.
Sie betrifft Schäden, die aus dem Betrieb der Praxis entstehen können, etwa wenn ein Patient in den Praxisräumen stürzt oder ein Dritter durch einen betrieblichen Vorgang geschädigt wird. Für gewöhnlich werden die Betriebs- und Berufshaftpflicht in einem Vertrag gebündelt sein.
Je nach Situation können zusätzlich eine Praxisausfallversicherung, eine Praxisinhaltsversicherung, eine Cyberversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung für die Arztpraxis sinnvoll sein. Diese Versicherungen ersetzen die Berufshaftpflicht nicht, sondern schließen andere Lücken der Praxisabsicherung.
Das sagen zufriedene Kunden
Die Kosten lassen sich nicht seriös allein anhand der Fachrichtung bestimmen. Der Beitrag hängt unter anderem von der konkreten Tätigkeit, den Behandlungsmethoden, der Zahl der Ärzte und Mitarbeiter, der Versicherungssumme, dem Umsatz beziehungsweise Praxisumfang und der bisherigen Schadenhistorie ab.
Eine chirurgische oder operativ tätige Praxis wird in der Regel anders bewertet als eine rein konservativ behandelnde Praxis. Auch ästhetische Eingriffe, Geburtshilfe oder besondere invasive Verfahren können den Beitrag beeinflussen.
Ein günstiger Beitrag ist daher nicht automatisch ein gutes Angebot. Entscheidend ist, ob der Vertrag Ihre reale Tätigkeit vollständig abbildet und im Schadenfall ausreichend leistungsfähig ist. Ein Beitragsvergleich sollte immer mit einem Bedingungsvergleich verbunden werden.
Eine unvollständige Tätigkeitsbeschreibung kann später zu Rückfragen oder Problemen bei der Leistungsprüfung führen. Neue Behandlungen und Verfahren sollten deshalb zeitnah gemeldet werden.
Wer in der Praxis mitarbeitet, sollte nicht nur organisatorisch, sondern auch versicherungsrechtlich klar eingeordnet sein.
Mit steigenden Patientenzahlen, zusätzlichen Ärzten oder neuen Eingriffen kann sich der Absicherungsbedarf verändern. Eine regelmäßige Überprüfung ist sinnvoll – besonders bei Praxisübernahme, Umzug, Erweiterung oder Aufnahme eines Partners.
Wichtige Unterschiede stehen oft in den Bedingungen: Sublimits, Ausschlüsse, Nachhaftung, versicherte Personen und die Definition der beruflichen Tätigkeit.
Vor einer Kündigung sollte die Anschlusslösung stehen und die Behandlung vergangener Fälle geprüft werden.
Vor Abschluss oder Überprüfung Ihrer Berufshaftpflicht sollten Sie folgende Informationen zusammentragen:
So lässt sich schneller erkennen, ob Ihr bestehender Vertrag noch zu Ihrer Praxis passt.
DOC Supporter ist auf die Absicherung von Ärzten spezialisiert. Wir betrachten nicht nur den Beitrag, sondern prüfen, ob Fachrichtung, Behandlungsspektrum, Praxisorganisation und gewünschte Versicherungssumme zusammenpassen.
Auf Wunsch vergleichen wir geeignete Lösungen, erklären die Unterschiede in verständlicher Sprache und achten auf Punkte, die im Praxisalltag leicht übersehen werden. Dabei entscheiden Sie selbst, ob und wann Sie einen Vertrag abschließen möchten.
Die Berufshaftpflicht für die Praxis checken oder neu abschließen:
Ja. Nach § 95e SGB V sind Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflicht nachzuweisen.
Als Mindestversicherungssumme sind gesetzlich vorgeschrieben mindestens 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden (bei angestellten Mitarbeitern in der Praxis erhöht sich die Vorgabe oft auf mindestens 5 Millionen Euro).
Schon die Berufsordnungen der Landesärztekammern sowie die Bundesärzteordnung schreiben eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vor. Mit anderen Worten, auch Privatarztpraxen sollen berufshaftpflichtversichert sein. Angestellte Ärzte allerdings ebenfalls.
Die Berufshaftpflicht bezieht sich auf Schäden aus der ärztlichen Tätigkeit, etwa einen vermuteten Behandlungsfehler. Die Betriebshaftpflicht betrifft Schäden aus dem Betrieb der Praxis, etwa einen Unfall in den Praxisräumen. Beide Bereiche werden in einem Vertrag kombiniert sein, unter der „Überschrift“ Berufshaftpflichtversicherung.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Viele Verträge sehen eine Mitversicherung angestellter Ärzte und bestimmter Mitarbeiter vor, die genaue Regelung hängt jedoch vom Tarif und der Praxisstruktur ab. Die mitversicherten Personen und Tätigkeiten sollten im Vertrag eindeutig beschrieben sein.
Ja, neue oder wesentlich veränderte Tätigkeiten sollten dem Versicherer möglichst vor ihrer Aufnahme gemeldet werden. Dazu können beispielsweise neue operative Verfahren, ästhetische Behandlungen oder invasive diagnostische Leistungen gehören. So kann geprüft werden, ob der bestehende Schutz ausreicht.
Die passende Versicherungssumme hängt unter anderem von Fachrichtung, Behandlungsspektrum, Eingriffen, Patientenzahl und Praxisgröße ab. Eine pauschale Empfehlung ohne Kenntnis dieser Faktoren wäre unseriös. Zusätzlich sollten Sublimits und die Anzahl der möglichen Schadensfälle pro Versicherungsjahr geprüft werden.
Vor dem Wechsel sollten die Regelungen zur Nachhaftung und zur Zuordnung früherer Behandlungen geprüft werden. Eine neue Police sollte lückenlos an die bisherige Absicherung anschließen. Die bestehende Versicherung sollte erst gekündigt werden, wenn die Anschlusslösung geprüft und bestätigt ist.
Telefonisch, persönlich oder online für dich da
Alternativ und zeitsparend ist die Online-Terminvereinbarung für eine Video-Beratung, ein Telefonat (wir rufen dich zu einer gewünschten Zeit an) oder vor Ort in Freiburg.
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