Immer mehr Ärztinnen und Ärzte werden verbeamtet, etwa im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in Bundes- und Landesbehörden. Auch bei der Bundeswehr gibt es Beamte unter den Ärzten, allerdings nur als Ausnahme unter den sogenannten Gebietsärzten, während die meisten Ärzte dort als Sanitätsoffiziere Soldaten sind. Mit der Verbeamtung ändert sich die gesamte Logik der Krankenversicherung: An die Stelle von PKV oder GKV tritt die Beihilfe, ergänzt durch eine passende Restkostenversicherung.
Das Wichtigste auf einen Blick
Klassischerweise werden Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst verbeamtet, etwa als Amtsärzte in Gesundheitsämtern. Seit der Pandemie wirbt der öffentliche Gesundheitsdienst verstärkt um Mediziner. Ein weiterer Bereich sind Ärzte in Bundes- und Landesbehörden wie dem Robert Koch-Institut oder dem Sozialmedizinischen Dienst sowie vereinzelt verbeamtete Professuren an Universitätskliniken. Bei der Bundeswehr ist die Verbeamtung dagegen die Ausnahme: Die meisten Ärzte dort sind als Sanitätsoffiziere Soldaten und erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung statt Beihilfe, nur die sogenannten Gebietsärzte in kurativen Sanitätseinrichtungen sind tatsächlich verbeamtet und beihilfeberechtigt.
Am besten sollte die Beihilfeergänzungsversicherung zum Zeitpunkt der Verbeamtung beginnen, denn ab diesem Moment entsteht dein Beihilfeanspruch und die gesetzliche Krankenversicherung wird beitragspflichtig freiwillig. Wenn eine Verbeamtung in einigen Jahren realistisch erscheint, lohnt sich vorab eine Anwartschaft, um den aktuellen Gesundheitszustand zu sichern.
Kläre vorab mit deinem Versicherer, wie flexibel dein Vertrag in diesem Fall ist. Sinnvoll ist ein Tarif, der bei Nicht-Übernahme unkompliziert in einen Volltarif zurückgeführt werden kann, ohne dass du erneut deine Gesundheit offenlegen musst.
In der Praxis scheidet das für fast alle Ärztinnen und Ärzte aus, sobald die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt ist. Die Entscheidung für die Beihilfe ist damit faktisch eine langfristige, umso wichtiger ist eine sorgfältige Wahl der Restkostenversicherung von Anfang an.
Nein, das ist eher die Ausnahme: Die meisten Ärzte bei der Bundeswehr sind als Sanitätsoffiziere Soldaten und keine Beamten. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Heilfürsorge) statt Beihilfe und sind auch nicht sozialversicherungspflichtig, weshalb für sie andere Regeln als für klassische Beamte gelten. Verbeamtet und beihilfeberechtigt sind nur die sogenannten Gebietsärzte in kurativen Sanitätseinrichtungen. Wer eine Laufbahn bei der Bundeswehr plant, sollte den genauen Dienststatus daher frühzeitig klären.
Anders als oft angenommen, hängt die Beihilfeberechtigung der Kinder von Beamten nicht vom Einkommen des anderen, nicht verbeamteten Elternteils ab. Diese Verwechslung entsteht häufig, weil in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Familienversicherung tatsächlich eine Einkommensgrenze des nicht versicherten Partners entscheidet. Im Beihilferecht betrifft die Einkommensgrenze nach den einschlägigen Beihilfeverordnungen jedoch ausschließlich die Berücksichtigungsfähigkeit des Ehe- oder Lebenspartners. Kinder sind grundsätzlich beihilfeberechtigt, solange für sie Kindergeldanspruch besteht, unabhängig vom Verdienst des anderen Elternteils.
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Das Grundmuster ist in den meisten Ländern ähnlich: Beihilfesatz für den Beamten selbst 50 Prozent, ab zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent, für den Ehe- oder Lebenspartner unterhalb der Einkommensgrenze 70 Prozent, für Kinder 80 Prozent und für Versorgungsempfänger, also Pensionäre, ebenfalls 70 Prozent. Einige Länder haben davon abweichend eine pauschale Beihilfe eingeführt: Neuverbeamtete können dort alternativ zur klassischen Beihilfe plus PKV auch die gesetzliche Krankenversicherung mit einem Arbeitgeberzuschuss wählen.
Beim Bund sowie in Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt im Kern das klassische Beihilfemodell mit den folgenden Standardsätzen, teils mit kleineren Abweichungen etwa bei der Einkommensgrenze für Partner, zum Beispiel 17.000 Euro in Rheinland-Pfalz statt der beim Bund üblichen, jährlich angepassten Grenze. Baden-Württemberg, Sachsen sowie Bremen und Hessen weichen mit eigenen Staffelungen deutlicher vom Standardmodell ab, die Details dazu findest du in den aufklappbaren Abschnitten weiter unten.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Aktive Beamte (ledig oder 1 Kind) | 50 % |
| Aktive Beamte (ab 2 Kindern) | 70 % |
| Ehegatte / Lebenspartner (bei Einhaltung der Einkommensgrenze) | 70 % |
| Kinder (kindergeldberechtigt) | 80 % |
| Pensionäre / Versorgungsempfänger | 70 % |
Gilt im Kern für Bund, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
In mehreren Bundesländern können gesetzlich krankenversicherte Beamte alternativ zur individuellen Beihilfe die sogenannte pauschale Beihilfe wählen: Der Dienstherr zahlt dann einen Zuschuss von in der Regel rund 50 Prozent zum GKV-Beitrag, unabhängig vom tatsächlichen Bemessungssatz, eine private Restkostenversicherung entfällt in diesem Fall. Dieses Wahlrecht besteht aktuell in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern (seit Mai 2026), Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein (nur für bestimmte Gruppen) und Thüringen, nicht dagegen beim Bund sowie in Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Sachsen-Anhalt. Wer sich für die klassische Beihilfe entscheidet oder in einem Land ohne dieses Wahlrecht verbeamtet ist, sichert die verbleibenden Kosten wie gewohnt über eine private Restkostenversicherung ab.
Die folgenden aufklappbaren Abschnitte fassen weitere wichtige Detailregelungen zusammen, von abweichenden Beihilfesätzen über Einkommensgrenzen und Wahlleistungen bis hin zu einer Komplettübersicht aller Dienstherren.
Diese vier Länder weichen beim Beihilfesatz oder bei den Wahlleistungen deutlicher vom Standardmodell ab.
Baden-Württemberg
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Aktive Beamte (ledig oder 1 Kind) | 50 % |
| Aktive Beamte (ab 2 Kindern) | 70 % |
| Ehegatte / Lebenspartner | 70 % |
| Pensionäre | 70 % |
Besonderheit: Wahlleistungen sind nur gegen einen monatlichen Eigenbeitrag von 22 Euro beihilfefähig.
Sachsen
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Aktive Beamte (ohne Kind) | 50 % |
| Aktive Beamte (1 Kind) | 70 % |
| Aktive Beamte (ab 2 Kindern) | 90 % |
| Kinder | 80 % |
Sachsen staffelt den Beihilfesatz deutlich stärker nach Kinderzahl als alle anderen Dienstherren.
Bremen und Hessen
In beiden Ländern steigt der Beihilfesatz des Beamten schrittweise mit Familienstand und Kinderzahl.
Ambulant und Zahn (in Bremen auch für den stationären Bereich):
| Familiensituation | Beihilfesatz |
|---|---|
| Beamter ohne Kind | 50 % |
| Beamter, verheiratet | 55 % |
| Beamter mit 1 Kind | 60 % |
| Beamter mit 2 Kindern | 65 % |
| Beamter mit 3 oder mehr Kindern | 70 % |
Stationär, nur Hessen (mit Krankenhaus-Bonus von 15 Prozentpunkten):
| Familiensituation | Beihilfesatz stationär |
|---|---|
| Beamter ohne Kind | 65 % |
| Beamter, verheiratet | 70 % |
| Beamter mit 1 Kind | 75 % |
| Beamter mit 2 Kindern | 80 % |
| Beamter mit 3 oder mehr Kindern | 85 % |
| Kinder | 80 % |
| Waisen | 80 % |
| Ehegatte | 50 % |
| Dienstherr | Einkommensgrenze 2026 |
|---|---|
| Bund | 22.648 € |
| Bayern | 22.648 € (Bundesregelung übernommen) |
| Berlin | 22.648 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | 22.648 € |
| Sachsen-Anhalt | 22.648 € |
| Nordrhein-Westfalen | 23.861 € |
| Rheinland-Pfalz | 17.000 € (keine Dynamisierung) |
| Sachsen | Durchschnitt der letzten 3 Jahre, ca. 18.000 € |
| Übrige Länder | in der Regel 20.000–22.648 € (teils eigene Regelungen) |
Übersteigt das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners die Grenze, entfällt dessen Beihilfeanspruch vollständig. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung, für 2026 also das Jahr 2024. Seit 2024 wird die Bundesgrenze jährlich dynamisch an die Rentenwertentwicklung West angepasst, nicht alle Länder folgen dieser Dynamisierung. Wie weiter oben erläutert, betrifft diese Einkommensgrenze ausschließlich den Ehe- oder Lebenspartner, niemals die gemeinsamen Kinder.
Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer sind nicht in allen Bundesländern beihilfefähig.
| Dienstherr | Regelung |
|---|---|
| Bund | Beihilfefähig, Unterkunfts-Höchstbetrag ca. 58,55 €/Tag |
| Bayern | Beihilfefähig, Abzug 18,92 €/Tag für Zweibettzimmer |
| Nordrhein-Westfalen | Beihilfefähig, Abzüge ca. 15 €/Tag Unterkunft plus 10 €/Tag Chefarzt |
| Rheinland-Pfalz | Nur gegen monatlichen Eigenbeitrag von 26 € |
| Baden-Württemberg | Nur gegen monatlichen Eigenbeitrag von 22 € |
| Hessen | Nur gegen monatlichen Eigenbeitrag von 18,90 € |
| Sachsen, Thüringen | Beihilfefähig ohne Eigenbeitrag |
| Sachsen-Anhalt | Beihilfefähig, Abzug 14,50 €/Tag |
| Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein | Nicht beihilfefähig |
| Brandenburg | Nicht beihilfefähig, Ausnahmen für Altfälle |
| Hamburg, Saarland, Bremen | Eingeschränkt oder nicht beihilfefähig |
Wer in einem Land ohne oder mit eingeschränkter Wahlleistungserstattung verbeamtet ist, sollte diese Lücke über einen passenden PKV-Zusatztarif schließen.
Die Kostendämpfungspauschale ist eine jährliche Eigenbeteiligung, die je nach Besoldungsgruppe und Familiensituation von der Beihilfe abgezogen wird. In Ländern ohne diese Pauschale entfällt der Abzug vollständig.
| Dienstherr | Kostendämpfungspauschale |
|---|---|
| Bund, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland | Nein |
| Baden-Württemberg | Ja, einkommensabhängig gestaffelt |
| Niedersachsen, Brandenburg, Berlin, Hamburg, Thüringen, Sachsen, Bremen | Ja |
| Sachsen-Anhalt | Ja, bis ca. 560 €/Jahr |
| Mecklenburg-Vorpommern | Ja |
| Schleswig-Holstein | Ja, nur für bestimmte Gruppen |
| Pauschale Beihilfe verfügbar | Nicht verfügbar |
|---|---|
| Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern (seit 01.05.2026), Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein (nur bestimmte Gruppen), Thüringen | Bund, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt |
Der pauschale Zuschuss entspricht in der Regel rund der Hälfte des GKV-Beitrags und kann je nach Gehalt mehrere hundert Euro im Monat betragen. Auch der Bund kennt für freiwillig gesetzlich versicherte Bundesbeamte einen eigenen pauschalen Zuschuss zur GKV von bis zu 508,59 Euro im Monat (Stand 2026, bei Beitragsbemessungsgrenze) – dieser ist jedoch kein Wahlrecht auf pauschale Beihilfe im Sinne der obigen Länderliste, sondern eine separate Zuschussregelung. Da sich Details und Verfügbarkeit gelegentlich ändern, etwa zuletzt in Mecklenburg-Vorpommern seit Mai 2026, lohnt sich vor einer Entscheidung stets eine aktuelle Rückfrage beim zuständigen Dienstherrn.
| Bundesland | Beamter (ohne/1 Kind) | Beamter (2+ Kinder) | Ehegatte | Kinder | Wahlleistungen | KDP |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bund | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | Ja (Höchstbetrag) | Nein |
| Bayern | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | Ja (−18,92 €/Tag) | Nein |
| Baden-Württemberg | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | Ja (Opt-in 22 €/Mon.) | Ja |
| Berlin | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | Nein | Ja |
| Brandenburg | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | Nein | Ja |
| Bremen | 50–70 %* | 50–70 %* | 70 % | 80 % | Ja | Ja |
| Hamburg | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | Eingeschränkt | Ja |
| Hessen | 50–70 %* | 50–70 %* | 50 % | 80 % | Ja (Opt-in 18,90 €/Mon.) | Nein |
| Bundesland | Beamter (ohne/1 Kind) | Beamter (2+ Kinder) | Ehegatte | Kinder | Wahlleistungen | KDP |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mecklenburg-Vorpommern | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | Ja | Ja |
| Niedersachsen | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | Nein | Ja |
| Nordrhein-Westfalen | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | Ja (−15+10 €/Tag) | Nein |
| Rheinland-Pfalz | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | Ja (Opt-in 26 €/Mon.) | Nein |
| Saarland | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | Eingeschränkt | Nein |
| Sachsen | 50 % | 90 %** | 70 % | 80 % | Ja | Ja |
| Sachsen-Anhalt | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | Ja (−14,50 €/Tag) | Ja (bis 560 €) |
| Schleswig-Holstein | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | Nein | Ja (teils) |
| Thüringen | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | Ja | Ja |
* Bremen/Hessen: Stufensystem nach Familienstand, jeweils plus 5 Prozentpunkte je Kind bzw. Ehegatte. ** Sachsen: 70 % bei 1 Kind, 90 % ab 2 Kindern. KDP = Kostendämpfungspauschale.
Stand: Juli 2026. Rechtsgrundlage: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) beim Bund, jeweilige Landesbeihilfeverordnungen in den Ländern. Das Beihilferecht ändert sich regelmäßig, alle Angaben ohne Gewähr, für den Einzelfall stets beim zuständigen Dienstherrn oder in einer individuellen Beratung prüfen lassen.
Nicht jeder Arzt, der heute in die PKV wechselt, ist bereits verbeamtet oder wird es garantiert nie werden. Wer als Angestellter oder Selbstständiger in die private Krankenversicherung wechselt und eine spätere Verbeamtung, etwa im öffentlichen Gesundheitsdienst oder bei einer Bundes- oder Landesbehörde, nicht ausschließen kann, sollte bei der Anbieterwahl nicht nur auf gute Arzttarife schauen.
Ein Wechsel des Versicherers bei späterer Verbeamtung ist zwar grundsätzlich möglich, bedeutet aber wieder eine neue Gesundheitsprüfung und den Verlust von Alterungsrückstellungen, wenn nicht rechtzeitig eine Anwartschaft vereinbart wurde. Sinnvoller ist es daher oft, von vornherein einen Versicherer zu wählen, der sowohl im Arzt- als auch im Beihilfesegment als leistungsstark gilt. Zu den Anbietern, die in unabhängigen Vergleichen regelmäßig sowohl bei Arzttarifen als auch bei Beihilfetarifen gut abschneiden, zählen unter anderem die AXA, die Barmenia, die Hallesche und die Allianz. Die AXA bietet in beiden Bereichen differenzierte Tarifwelten mit unterschiedlichen Leistungsstufen, die Barmenia punktet bei Beihilfetarifen häufig mit guten Erstattungssätzen bei Zahnersatz und Heilpraktikerleistungen, die Hallesche hat sich seit Jahren auf oft landesspezifische Beihilfetarife spezialisiert, und die Allianz überzeugt als einer der größten Versicherer mit finanzieller Stabilität und einem breiten Netz an Zusatzbausteinen.
Am besten sollte die Beihilfeergänzungsversicherung zum Zeitpunkt der Verbeamtung beginnen. Wenn eine Verbeamtung erst in einigen Jahren realistisch ist, kann eine Anwartschaft sinnvoll sein, um deinen aktuellen Gesundheitszustand für später zu sichern.
An die Stelle von PKV oder GKV tritt die Beihilfe: Der Dienstherr übernimmt einen festen Prozentsatz deiner Krankheitskosten, den Rest deckst du über eine private Restkostenversicherung ab.
In der Regel ja, der Beihilfeanspruch entsteht mit der Ernennung, unabhängig davon, ob es sich um eine Verbeamtung auf Probe oder auf Lebenszeit handelt. Kläre trotzdem vorab mit deinem Versicherer, wie flexibel dein Restkostenvertrag ist, falls die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit doch nicht erfolgt.
In der Praxis scheidet das für fast alle Ärztinnen und Ärzte aus, sobald die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt ist. Die Entscheidung für die Beihilfe ist damit faktisch eine langfristige, umso wichtiger ist eine sorgfältige Wahl der Restkostenversicherung von Anfang an.
Nein. Die Einkommensgrenze betrifft ausschließlich die Berücksichtigungsfähigkeit deines Ehe- oder Lebenspartners in der Beihilfe. Kinder sind unabhängig vom Einkommen des anderen Elternteils beihilfeberechtigt, solange Kindergeldanspruch besteht.
Sie wird seit 2024 jährlich dynamisiert, angelehnt an die Rentenwertentwicklung West: 2024 lag sie bei 20.878 Euro, 2025 bei 21.832 Euro. Die genaue Höhe variiert je nach Dienstherr, Rheinland-Pfalz setzt etwa 17.000 Euro an, deshalb solltest du den Wert für dein Bundesland gesondert prüfen.
Ein Wechsel des Versicherers bei einer späteren Verbeamtung ist grundsätzlich möglich, bedeutet aber in der Regel eine neue Gesundheitsprüfung und den Verlust bereits angesparter Alterungsrückstellungen. Wähle deshalb möglichst früh einen Anbieter, der sowohl gute Arzt- als auch gute Beihilfetarife hat, dann kannst du bei einer Verbeamtung einfach innerhalb derselben Gesellschaft wechseln.
In unabhängigen Vergleichen schneiden hier regelmäßig die AXA, die Barmenia, die Hallesche und die Allianz gut ab, da sie sowohl solide Arzt- als auch solide Beihilfetarife anbieten. Auch die Debeka, die Signal Iduna, die HUK-Coburg und die Continentale lohnen einen individuellen Vergleich.
Eine Anwartschaft sichert deinen aktuellen Gesundheitszustand für einen späteren Wechsel in die Voll- oder Beihilfeversicherung, ohne dass dabei erneut eine Gesundheitsprüfung nötig wird. Sie lohnt sich vor allem, wenn eine Verbeamtung realistisch, aber noch nicht unmittelbar bevorsteht. Beachte dabei, dass du bei einer Anwartschaft meist im ursprünglichen Tarif bleibst und nicht in jeden beliebigen Tarif desselben Anbieters wechseln kannst.
Da die Beihilfe Ländersache ist, gilt beim Wechsel des Dienstherrn grundsätzlich die Beihilfeverordnung des neuen Bundeslandes, mit teils abweichenden Bemessungssätzen und Einkommensgrenzen. Deine Restkostenversicherung selbst bleibt bestehen, ein Blick auf die neuen Rahmenbedingungen lohnt sich aber in jedem Fall.
Nein, das ist eher die Ausnahme: Die meisten Ärzte bei der Bundeswehr sind als Sanitätsoffiziere Soldaten und keine Beamten. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Heilfürsorge) statt Beihilfe und sind auch nicht sozialversicherungspflichtig, weshalb für sie andere Regeln als für klassische Beamte gelten. Verbeamtet und beihilfeberechtigt sind nur die sogenannten Gebietsärzte in kurativen Sanitätseinrichtungen. Wer eine Laufbahn bei der Bundeswehr plant, sollte den genauen Dienststatus daher frühzeitig klären.
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